Satzung des QTS Ärzte e.V.
-Qualitätsnetz ∙ Transkulturell ∙ Sektorübergreifend
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Gemeinnützigkeitsklausel und Vereinszweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe und Einrichtungen
§ 5 Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
§ 7 Auflösung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Q.T.S. Ärzte e.V. – Qualitätsnetz ∙ Transkulturell ∙ Sektorübergreifend“ Er ist eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht in Gelsenkirchen (VR 1581). Der Sitz des Vereins ist D-Gelsenkirchen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeitsklausel und Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die interdisziplinäre Versorgung von Patienten, unter besonderer Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes, Förderung und Entwicklung von Maßnahmen zur Prävention. „Q.T.S. Ärzte e.V. – Qualitätsnetz ∙ Transkulturell ∙ Sektorübergreifend“ versteht sich als Ansprechpartner o.g. Patienten hinsichtlich gesundheitlicher und krankheitsbedingter Belange.
Zielsetzung: Schulung von Erkrankten und deren Angehörigen unter Berücksichtigung besonderer sprachlicher Belange. Förderung des Austausches von Informationen und Erfahrungen der Patienten untereinander. Öffentlichkeitsarbeit und Unterstützung der Medien bei einer sachgemäßen Aufklärung der Bevölkerung. Anregung, Vorbereitung und Organisation von Seminaren und Informationsveranstaltungen für Patienten, Ärzte und interessierte Bevölkerungskreise. Erfahrungsaustausch und Zusammenarbeit mit Ärzten, Krankenhäusern, Vereinen und anderen Selbsthilfeorganisationen und Behörden sowie wissenschaftlichen Einrichtungen im In- und Ausland mit dem Ziel, u.a. die häufigen chronischen Volkskrankheiten wie Diabetes mellitus, kardiovaskuläre und Atemwegserkrankungen zu bekämpfen und Folgeerkrankungen vorzubeugen. Aufbau eines Netzwerkes von Medizinern verschiedener Fachrichtungen des ambulanten und stationären Bereichs, um vorhandene Ressourcen optimal zu nutzen und damit die Qualität der Patientenversorgung zu steigern.
Der Verein ist selbstlos tätig und weder konfessionell noch politisch gebunden; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Ärzte ohne Grenzen e.V. Berlin“ unter der Steuernummer 27/672/52443, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins sind neben den ordentlichen Mitgliedern Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder (außerordentliche Mitglieder). Die ordentliche Mitgliedschaft kann erworben werden von allen approbierten Ärzten. Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, soweit sie bereit ist, den Zweck des Vereins ideell und/oder materiell zu unterstützen. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt durch Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand bis spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen und wird jeweils zum Ende des Geschäftsjahres wirksam. Ein Mitglied kann durch begründeten Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es alternativ
- mit dem Mitgliedsbeitrag für ein Jahr im Rückstand und erfolglos gemahnt worden ist,
- nicht (mehr) bereit ist, den Vereinszweck anzuerkennen und zu unterstützen,
- sich in sonstiger Weise vereinsschädigend verhält.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Wahrung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu einer persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von einem Monat nach Zustellung Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet.
Bis zur Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte und -pflichten. Die Teilnahme in der offiziellen Chat-Gruppe des Vereins, z.B. WhatsApp-Gruppe, ist verpflichtend. Die Mitglieder zahlen Beiträge in Höhe von mindestens 50€ pro Kalenderjahr. Die Zahlung ist im Voraus per Überweisung oder per Lastschriftverfahren zum 1. des Monats zu zahlen.Auf begründeten Antrag ist eine Ermäßigung oder vollständige Befreiung von der Beitragszahlung durch Beschluss des Vorstandes zulässig. Der Vorstand kann Personen ehren, die die Ziele des Vereins außergewöhnlich gefördert haben und sie zum Ehrenmitglied ernennen. Ehrenmitglieder unterliegen nicht der Beitragspflicht und sind befugt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen; sie haben dort ein Antrags- und Rederecht.
§ 4 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Versammlungsleiters,
- Wahl des Protokollführers,
- Entgegennahme des Vorstandsberichtes
- Entgegennahme des Kassenberichtes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Änderung der Vereinssatzung,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Festsetzung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
- Beschlussfassung in Ablehnungs- und Ausschlussfällen,
- Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist jährlich im Verlauf des Geschäftsjahres schriftlich durch den Vorstand einzuberufen und per Post, E-Mail oder per Chat (z.B. Vereins-WhatsApp-Gruppe) zuzustellen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor dem geplanten Termin erfolgen. Die Vorbereitung und Organisation der Mitgliederversammlung liegt beim Vorstand. Die Mitgliederversammlung stellt zu Beginn aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt und endgültig.
Jedes Mitglied hat eine, nicht übertragbare Stimme. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn neben zwei Vorstandsmitgliedern mindestens 1/10 Mitglieder anwesend sind. Eine Teilnahme im Wege der elektronischen Kommunikation (entsprechend § 32 BGB Absatz 2) an der Versammlung ist möglich, wenn der Vorstand dies und die Modalitäten vorab in der Einladung angibt. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind jederzeit zulässig und einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, ferner, wenn dies – unter Angabe von Tagesordnung und Begründung – von einem Organ bzw. 30% der Vereinsmitglieder gefordert wird. Die Einladung und Abwicklung erfolgt entsprechend den Absätzen (1)-(8).
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den geschäftsführenden Vorstand mit 1. Vorsitzenden, den Kassenwart und dem Generalsekretär als gleichberechtigte Stellvertreter. Die übrigen Vorstandsmitglieder gehören zum erweiterten Vorstand. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, in welcher die Beschlüsse protokolliert werden. Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind zwei der in Satz 1 gewählten Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende.
- Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer verbleibt der Vorstand bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Wiederwahl ist möglich.
- Für den Fall des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern während des Geschäftsjahres hat der Vorstand das Recht, sich bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu ergänzen.
- Der Vorstand regelt seine Arbeitsweise selbständig. Die Verteilung der Aufgaben wird innerhalb des Vorstandes geregelt.
- Der Vorstand führt alle Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
- Die Prüfung aller Kassengeschäfte im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses.
§ 7 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erfolgen. Es gilt § 2 (13).